Garantiebedingungen
Garantiebedingungen: ZDK-Mindeststandard
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauchtwagen-Garantie (gelten nur für den Verkauf an den Endverbraucher) (Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen)
Stand: 01/2002
§ 1 Die der Garantie unterliegenden Teile
Die Gebrauchtwagen-Garantie (nachfolgend: Garantie) bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile aus den ebenfalls nachstehend erwähnten Baugruppen des im Kaufvertrag näher bezeichneten Personenkraftwagens oder Lieferwagens (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht):
aus der Baugruppe: | die Teile: |
a) Motor: | Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile; Zahnriemen/Kette mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz; |
b) Schalt und Automatikgetriebe: | Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler sowie Steuergerät des Automatikgetriebes; |
c) Achsgetriebe: | Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich alle Innenteile; |
d) Kraftübertragungswellen: | Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, mechanische/elektronische Systeme der Antriebsschlupfregelung; |
e) Lenkung: | das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektronische Bauteile der Lenkung; |
f) Bremsen: | Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Radbremszylinder, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, ABS-Einheit (elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler); |
g) Kraftstoffanlage | Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät, Vergaser, Turbolader; |
h) Elektrische Anlage | Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabel, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzlanlage, Bordcomputer |
i) Komfortelektrik | Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heizungs-, Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an Steuerungscomputer, Relais, Schalter, Fensterhebermotor, (ausgenommen Bruchschäden), Heckscheibenheizungselement (ausgenommen Bruchschäden), Schiebedachmotor, Zentralverriegelung: Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen |
j) Klimaanlage | Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer |
k) Kühlsystem | Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter |
l) Sicherheitssysteme | Kontrollsysteme für Airbag, Gurtstraffer |
m) Abgasanlage | Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambda-Sonde |
2. In den Fällen, in denen Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen in ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in dem vorstehenden Absatz 1. genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz technisch erforderlich ist, umfasst die Garantie auch jene Teile.
3. Keine Garantie besteht für: a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind; b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel.
§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch einen Fehler an einem nicht garantierten Teil verursacht werden.
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat;
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
f) die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde;
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen;
h) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht;
j) an Fahrzeugen, die vom Käufer während der Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.
3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
− an dem Kraftfahrzeug nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind;
− die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht beachtet worden sind;
− der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet und das Kraftfahrzeug nicht zur Reparatur bereitgestellt wurde.
4. Wird die Reparatur von einem nicht gemäss nachfolgendem § 7 berechtigten Betrieb ausgeführt, ist eine Garantieleistung ausgeschlossen.
§ 3 Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so gilt die Garantie für ganz Europa
§ 4 Beginn und Dauer der Garantie
Die Garantie gilt für ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Auslieferung des Kraftfahrzeugs an den Käufer.
§ 5 Gesetzliche Sachmangelansprüche
Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt.
§ 6 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch den Käufer
1. Die Reparatur wir nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung der Teile ohne Berechnung der Lohnkosten nach Arbeitszeitwerten des Herstellers durchgeführt. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.
2. Der Käufer ist verpflichtet, sich an den Materialkosten nach folgender Staffel zu beteiligen, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.
bis 50 000 km | 0 % | bis 90 000 km | 40 % |
bis 60 000 km | 10 % | bis 100 000 km | 50 % |
bis 70 000 km | 20 % | über 100 000 km | 60 % |
bis 80 000 km | 30 % |
3. Unter die Garantie fallen nicht
a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung.
c) Kosten für Luftfracht.
4. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs auf Reparatur wird begrenzt durch den Zeitwert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.
5. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises).
§ 7 Abwicklung der Garantie
1. Der Käufer hat einen Garantieschaden vor Reparaturbeginn unverzüglich dem Händler zu melden, der das Kraftfahrzeug verkauft oder vermittelt hat, mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen und das Kraftfahrzeug bei dem zur Reparatur berechtigten Betrieb, dem der Käufer den Auftrag erteilen will, zur Reparatur bereitzustellen.
2. Der Käufer kann die Garantiereparatur beim Händler, der das Kraftfahrzeug verkauft bzw. vermittelt hat, in Auftrag geben.
3. Der Käufer kann die Reparatur auch bei jedem Betrieb im Inland durchführen lassen, der das Zeichen ”Meisterbetrieb der Kfz-Innung” oder zusätzlich das Zusatzzeichen ”Gebrauchtwagen mit Qualität und Sicherheit” führt. Tritt ein garantiepflichtiger Schaden bei einer vorübergehenden Fahrt im europäischen Ausland (vgl. § 3 ) auf, kann der Käufer die Garantiereparatur auch dort im Ausland bei einem Betrieb in Auftrag geben, der demselben Fabrikat angehört wie das zu reparierende Fahrzeug. In allen Fällen dieser Ziffer hat der Käufer die Reparaturkosten zunächst zu verauslagen. Die quittierte Reparaturrechnung ist dem verkaufenden bzw. vermittelnden Händler vorzulegen, der die Auslagen im Rahmen dieser Garantiebedingungen erstattet.
4. Der Käufer hat dem reparierenden Betrieb die ersetzten Teile für die Dauer von drei Monaten für eine evtl. Begutachtung zu überlassen. Eine Pflicht des reparierenden Betriebes zur Rückgabe besteht nur, wenn der Käufer diese bei Erteilung des Reparaturauftrages schriftlich verlangt hat.
Alternativ-Empfehlung:
§ 7 Abwicklung der Garantie
Die Abwicklung der Garantie erfolgt nach den im Garantie-Pass festgelegten Verhaltensregeln.
§ 8 Verjährung
Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadensanzeige beim verkaufenden / vermittelnden Händler (§ 7 Ziff. 1), spätestens jedoch 18 Monate seit Auslieferung des Kraftfahrzeuges an den Käufer.